Rürup oder ETF-Depot? Der Vergleich für Selbstständige
Steuervorteil jetzt oder Verfügbarkeit später: Was die Basisrente und das freie ETF-Depot strukturell unterscheidet — Absetzbarkeit 2026, nachgelagerte Besteuerung, Vererbbarkeit, Pfändungsschutz — und was sich durch das geförderte Altersvorsorgedepot ab 2027 verschiebt.
Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026
Warum die Frage fast immer falsch gestellt wird
„Rürup oder ETF?“ klingt nach einer Frage danach, womit man am Ende mehr Geld hat. Das ist sie nicht — und wer sie so stellt, vergleicht zwei Dinge, die gar nicht dieselbe Aufgabe erfüllen. In beiden Fällen kann derselbe weltweit streuende Aktien-ETF im Hintergrund liegen. Der Unterschied steckt nicht in der Anlage, sondern in der rechtlichen Hülle drumherum: Wer darf wann an das Geld, wer erbt es, und wann greift das Finanzamt zu?
Für Selbstständige ist das keine akademische Unterscheidung. Wer schwankende Einnahmen hat, trifft mit einer Rürup-Entscheidung zugleich eine Aussage über die eigene Liquidität für die nächsten zwanzig bis dreißig Jahre. Deshalb sortiert dieser Vergleich nach Struktur, nicht nach Renditeversprechen.
Der Kernunterschied auf einen Blick
| Merkmal | Rürup-Rente (Basisrente) | Freies ETF-Depot |
|---|---|---|
| Steuer beim Einzahlen | Sonderausgabenabzug, 2026 bis 30.826 € / 61.652 €, zu 100 % | Kein Abzug — Einzahlung aus versteuertem Einkommen |
| Steuer beim Auszahlen | Nachgelagert; bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % steuerpflichtig | 25 % Abgeltungsteuer + Soli, 30 % Teilfreistellung bei Aktienfonds |
| Zugriff vor dem Ruhestand | Nicht möglich — frühestens ab 62 (Verträge ab 2012) | Jederzeit verkaufbar |
| Auszahlungsform | Ausschließlich lebenslange Monatsrente | Frei wählbar — Entnahme, Teilverkauf, alles auf einmal |
| Vererbbarkeit | Nur mit Zusatzbaustein, der die eigene Rente mindert | Vollständig — fällt in den Nachlass |
| Langlebigkeitsrisiko | Trägt der Versicherer — Zahlung endet nicht | Trägt man selbst — das Depot kann aufgebraucht werden |
| Kosten | Abschluss- und Verwaltungskosten je Vertrag, sehr unterschiedlich | Depotgebühr (oft 0 €) plus ETF-Kosten |
Der Steuervorteil ist überwiegend eine Verschiebung
Der Sonderausgabenabzug ist das stärkste Argument für die Basisrente, und er ist real: Seit 2023 sind die Beiträge zu 100 Prozent absetzbar, für 2026 bis zu 30.826 Euro bei Einzelveranlagung und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Auf diesen Höchstbetrag werden allerdings bereits gezahlte Beiträge zur Basisversorgung angerechnet, etwa zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk.
Entscheidend ist die andere Hälfte der Rechnung, die in Verkaufsgesprächen gern kürzer ausfällt: Was heute abgesetzt wird, wird später besteuert. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind laut Deutscher Rentenversicherung 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der Anteil steigt für jeden späteren Jahrgang um einen halben Prozentpunkt und erreicht 2058 die vollen 100 Prozent — er wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und bleibt dann konstant. Wer heute Mitte dreißig ist, plant also faktisch mit einer voll steuerpflichtigen Rente.
Ein Vorteil bleibt trotzdem möglich, aber er hängt an drei Bedingungen: Der Steuersatz im Ruhestand müsste niedriger sein als heute, die Steuerersparnis müsste tatsächlich investiert statt ausgegeben werden, und die Vertragskosten dürfen den Effekt nicht aufzehren. Ob das bei dir zutrifft, ist eine Frage für den Steuerberater — pauschal lässt sich das nicht sagen.
Wie das ETF-Depot besteuert wird
Im Depot gibt es keinen Abzug beim Einzahlen — dafür ist die Besteuerung im Alter deutlich milder als die nachgelagerte Volllast. Auf Gewinne und Ausschüttungen fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil bleiben durch die Teilfreistellung 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleibt bei erteiltem Freistellungsauftrag ohnehin unbelastet.
Der oft übersehene Posten ist die Vorabpauschale: Bei thesaurierenden Fonds greift jährlich eine fiktive Ertragsbesteuerung, deren Basiszins das Bundesfinanzministerium festlegt — für 2026 sind es 3,20 Prozent (nach 2,53 Prozent im Jahr 2025). Sie wird im Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto abgebucht, weshalb dort Deckung liegen sollte. Die Mechanik im Detail steht in unserem Ratgeber zu Vorabpauschale und ETF-Steuern.
Unterm Strich verschieben sich die Vorzeichen: Bei Rürup ist die Einzahlung günstig und die Auszahlung teuer, beim Depot ist die Einzahlung teuer und die Auszahlung vergleichsweise günstig.
Die fünf Fragen, an denen die Entscheidung wirklich hängt
Statt einer pauschalen Empfehlung sind das die Punkte, die den Ausschlag geben — und sie sind persönlich, nicht mathematisch:
- Wie stabil ist dein Einkommen? Ein Rürup-Beitrag lässt sich zwar reduzieren oder beitragsfrei stellen, aber nicht zurückholen. Wer stark schwankende Einnahmen hat, bindet sich hier langfristig. Vor jeder solchen Bindung sollte der Notgroschen stehen — Vorsorge ersetzt keine Reserve.
- Wie hoch ist dein Steuersatz heute wirklich? Der Abzug wirkt proportional zum Grenzsteuersatz. In einem Jahr mit niedrigem Gewinn ist der zentrale Vorteil klein — der Nachteil der Bindung bleibt gleich groß.
- Willst du vererben? Ohne Zusatzbaustein ist das Rürup-Kapital nicht vererbbar. Für Alleinstehende ohne Angehörige wiegt dieser Punkt anders als für Eltern.
- Wie gehst du mit dem Langlebigkeitsrisiko um? Das ist das ehrlichste Argument für eine Verrentung: Eine lebenslange Rente läuft weiter, auch wenn man 95 wird. Ein Depot kann in diesem Fall leer sein. Umgekehrt ist bei frühem Tod ohne Zusatzbaustein weniger zurückgeflossen als eingezahlt wurde.
- Wie wichtig ist Schutz vor Zugriff Dritter? Basisrenten-Vermögen ist in der Ansparphase unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO weitgehend geschützt; die Einzelheiten sind an Bedingungen geknüpft und werden in der Rechtspraxis nicht einheitlich beurteilt. Ein Depot ist demgegenüber grundsätzlich verwertbar. Für Selbstständige mit unternehmerischem Haftungsrisiko ist das ein sachlicher Unterschied — im konkreten Fall gehört er in eine Rechtsberatung.
Der dritte Weg ab 2027: das geförderte Altersvorsorgedepot
Die Gegenüberstellung bekommt 2027 eine neue Option. Das Altersvorsorgereformgesetz passierte 2026 Bundestag und Bundesrat und öffnet zum 1. Januar 2027 erstmals eine geförderte Depotlösung auch für Selbstständige — eine Gruppe, die von der Riester-Förderung bislang ausgeschlossen war. Vorgesehen sind Zulagen von bis zu 540 Euro im Jahr: 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis zur Obergrenze von 1.800 Euro.
Damit entsteht eine Zwischenform, die staatliche Förderung mit Wertpapieranlage verbindet — die Bindung bis zum Rentenalter bleibt allerdings auch hier bestehen. Wer gerade vor einem Abschluss steht, hat deshalb ein sachliches Argument, die konkreten Produktbedingungen abzuwarten, sobald die Anbieter sie veröffentlichen. Was bereits feststeht und was noch offen ist, führt unser Ratgeber zum Altersvorsorgedepot ab 2027 im Detail auf.
Warum sich die Frage oft gar nicht als Entweder-oder stellt
Rechtlich schließen sich die Wege nicht aus, und in der Praxis kombinieren viele Selbstständige sie bewusst: einen Teil in eine gebundene, geförderte Form für den Sockel, einen Teil in ein frei verfügbares Depot für alles, was das Leben vor dem 62. Geburtstag noch verlangt. Der Grund ist weniger steuerlich als praktisch — wer alles bindet, hat in einem schwachen Jahr keinen Hebel mehr.
Wie sich eine monatliche Rate über lange Zeiträume modellhaft entwickeln kann, lässt sich mit unserem Sparplan-Rechner unverbindlich durchspielen — als reine Beispielrechnung, ausdrücklich nicht als Prognose. Grundlagen zum Depotweg stehen im Ratgeber ETF-Sparplan für Selbstständige, die dokumentierte Kritik an der Basisrente — Kosten, Break-even-Alter, Rentenfaktor — im Ratgeber zur Rürup-Rente.
Ein Depot mit Sparplan eröffnest du bei einer Bank oder einem Broker; welche Kriterien dabei zählen (Kosten, Sparplan-Angebot, ETF-Auswahl, Regulierung), führt der Depot-Vergleich für Selbstständige auf. Anbieter mit ETF-Sparplänen sind etwa comdirect und SMARTBROKER+. Anzeige – die Anbieterauswahl folgt sachlichen Kriterien, keine Empfehlung.
Häufige Fragen
Rürup oder ETF-Depot — was ist besser?
Die Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, weil beide Wege unterschiedliche Dinge leisten. Die Rürup-Rente kauft mit einem Sonderausgabenabzug (2026 bis 30.826 Euro für Ledige) eine lebenslange Rente — und bezahlt dafür mit Unbeweglichkeit: kein Kapitalwahlrecht, keine Kündigung, Auszahlung frühestens ab 62. Das ETF-Depot bleibt jederzeit verfügbar und vererbbar, bietet aber keinen Sofort-Steuervorteil und keine garantierte lebenslange Zahlung. Welcher Weg passt, hängt an deinem Steuersatz, deiner Einkommensstabilität und daran, wie viel Zugriff du brauchst. Das ist eine individuelle Entscheidung und keine Anlageberatung.
Ist der Steuervorteil der Rürup-Rente ein echter Gewinn?
Nur teilweise — er ist zu einem großen Teil eine Verschiebung. Was du in der Ansparphase absetzt, wird im Alter nachgelagert besteuert: Bei einem Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, und dieser Anteil steigt für spätere Jahrgänge um einen halben Prozentpunkt pro Jahr bis auf 100 Prozent im Jahr 2058. Ein echter Vorteil entsteht vor allem dann, wenn dein Steuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute, und wenn die Vertragskosten den Effekt nicht auffressen. Beides ist eine Frage des Einzelfalls für den Steuerberater.
Kann ich beides gleichzeitig machen?
Ja, die beiden schließen sich rechtlich nicht aus. Viele Selbstständige nutzen deshalb eine Aufteilung statt eines Entweder-oder: einen Teil in eine gebundene, steuerlich geförderte Form, einen Teil in ein frei verfügbares Depot. Der praktische Grund ist die Einnahmenschwankung — was fest verplant ist, kann in einem schwachen Jahr nicht angepasst werden. Wie du aufteilst, ist eine persönliche Entscheidung.
Was passiert mit dem Geld, wenn ich früh sterbe?
Hier liegt der schärfste Unterschied. Ein ETF-Depot fällt vollständig in den Nachlass und wird vererbt. Bei der Rürup-Rente ist das angesparte Kapital ohne Zusatzbaustein nicht vererbbar — es verbleibt in der Versichertengemeinschaft. Hinterbliebenenschutz lässt sich vereinbaren, kostet aber Geld und senkt die eigene Rente. Wer Angehörige absichern möchte, sollte diesen Punkt vor Vertragsschluss klären.
Wie wird ein ETF-Depot besteuert?
Auf Kursgewinne und Ausschüttungen fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil bleiben durch die Teilfreistellung 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bis 1.000 Euro Kapitalerträge im Jahr (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) schützt der Sparerpauschbetrag, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Bei thesaurierenden Fonds greift zusätzlich jährlich die Vorabpauschale; der Basiszins dafür beträgt für 2026 3,20 Prozent.
Ändert das Altersvorsorgedepot ab 2027 die Entscheidung?
Es fügt eine dritte Möglichkeit hinzu. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde 2026 verabschiedet und öffnet ab dem 1. Januar 2027 eine geförderte Depotlösung erstmals auch für Selbstständige — mit Zulagen von bis zu 540 Euro pro Jahr. Damit gibt es künftig eine Form, die Förderung und Wertpapieranlage verbindet, aber ebenfalls an eine Bindung bis zum Rentenalter geknüpft ist. Für eine anstehende Entscheidung kann es sinnvoll sein, die konkreten Produktbedingungen abzuwarten, sobald Anbieter sie veröffentlichen.
Quellen
Geprüft am 19. August 2026. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG (Sonderausgabenabzug, Höchstbetrag 2026: 30.826 € / 61.652 €, 100 % abziehbar seit 2023); Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 16. Februar 2026 („Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent“, Anstieg um 0,5 Prozentpunkte je Jahrgang bis 100 % im Jahr 2058); § 20 EStG und InvStG zur Abgeltungsteuer, Teilfreistellung von 30 % bei Aktienfonds ab 51 % Aktienanteil und zum Sparerpauschbetrag von 1.000 € / 2.000 €; BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 zum Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG (3,20 % zum 2. Januar 2026, Vorjahr 2,53 %); Altersvorsorgereformgesetz (Bundestag 27. März 2026, Bundesrat 8. Mai 2026) zur Öffnung des Altersvorsorgedepots ab 1. Januar 2027 und zur Zulagensystematik von bis zu 540 € jährlich; § 851c ZPO zum Pfändungsschutz von Altersvorsorgeverträgen. Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ist keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.